Hilfe
Bei weitergehenden Fragen zur Klimaverträglichkeitsprüfung wenden Sie sich bitte an: kvp@leka-mv.de
1) Gebäude: Gebäude, die der Gesellschaft dienen, die die Grundlage der Besiedlung durch den Menschen bilden und zur Unterstützung wirtschaftlicher und gemeinschaftlicher Aktivitäten oder zur Daseinsvorsorge dienen, wie beispielsweise Schulen, Kitas, Bildungsstätten, Verwaltungsgebäude, Stadthallen, Sporthallen, Bibliotheken, medizinische Versorgungseinrichtungen, Krankenhäuser, Hochschulgebäude, Museen oder andere öffentliche oder soziale Einrichtungen.
2) Naturbasierte Infrastrukturen im Kontext von Infrastrukturen, die für das Funktionieren von Wirtschaft und Gesellschaft von entscheidender Bedeutung sind, d. h. Umweltelemente, wie z. B. Gründächer, grüne Wände, grüne Räume, Entwässerungssysteme.
3) Netzinfrastrukturen, die für das Funktionieren von Wirtschaft und Gesellschaft von entscheidender Bedeutung sind, insbesondere Ver- und Entsorgungsinfrastruktur, Energieinfrastrukturen (z. B. Netze, Kraftwerke, Pipelines), Verkehr (Anlagen wie Straßen, Schienen, Häfen, Flughäfen oder Binnenschifffahrtsinfrastruktur, Lade- und Betankungsinfrastruktur), Informations- und Kommunikationstechnologien (z. B. Mobilfunknetze, Datenleitungen, Datenzentren) und Wasser (z. B. (Ab-) Wasserleitungen, Speicherbecken, Abwasserbehandlungsanlagen, Pumpwerke).
4) Anlagen zur Bewirtschaftung der von Unternehmen und Haushalten erzeugten Abfälle (Sammelstellen, Sortier- und Recyclinganlagen, Verbrennungsanlagen und Deponien)
5) Sonstige materielle Vermögenswerte in einer größeren Bandbreite von Politikbereichen, die als Infrastruktur für das Funktionieren von Wirtschaft und Gesellschaft von entscheidender Bedeutung sind, einschließlich Kommunikation, Notfalldiensten, Energie, Finanzen, Lebensmitteln, Regierung, Gesundheit, Bildung und Ausbildung, Forschung, Katastrophenschutz, Verkehr sowie Abfall, Abwasser oder Wasser.
Produktive Investitionen: Gemäß Erwägungsgrund 38 der Verordnung (EU) 2021/1058 sind produktive Investitionen im Rahmen der EFRE-Förderung Investitionen in Anlagegüter oder immaterielle Wirtschaftsgüter für Unternehmen, die in der Produktion von Waren und Dienstleistungen eingesetzt werden sollen und damit zu Bruttoinvestitionen und Beschäftigung beitragen. Im EFRE schließt dies auch produktive Investitionen für die in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/1058 genannten Zwecke ein:
a) wenn sie die Zusammenarbeit mit KMU bei gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i unterstützten Forschungs- und Innovationstätigkeiten umfassen;
b) wenn hauptsächlich Maßnahmen zur Unterstützung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii unterstützt werden;
c) wenn es sich um Investitionen in kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung oder Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung im Sinne von Artikel 2 Nummern 6 und 7 der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates(21) durch Finanzierungsinstrumente handelt; oder
d) wenn es sich um Investitionen in kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung im Rahmen von Forschungs- und Innovationstätigkeiten handelt, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i unterstützt werden.
Produktive Investitionen sind NICHT als Infrastrukturen zu betrachten.
Unter erneuerbaren Energien zum Betrieb der Infrastruktur werden hier folgende Systeme verstanden:
1) Wärmepumpen beim Einsatz von erneuerbar erzeugtem Strom
2) Fotovoltaik
3) Solarthermie
4) Geothermie
5) Windkraft
6) Holzpelletheizungen beim Einsatz von Holz mit FSC-Siegel, Naturland-Siegel oder Herkunft aus Deutschland.
Aus vielen Infrastrukturvorhaben folgt eine Reduktion oder ein Anstieg der Emissionen verglichen mit dem (Referenz-) Szenario, das die Situation beschreibt, die ohne das Projekt entstanden wäre.
Die Berechnungsmethoden zur Ermittlung der Treibhausgasemissionen orientieren sich an dem internationalen Standard des „ghg protocol“. Dieses ordnet Emissionen drei verschiedenen Kategorien, sogenannten „scopes“ zu, je nachdem wie direkt diese Emissionen dem Verantwortungsbereich z. B. eines Unternehmens oder einem Infrastrukturvorhaben zugeordnet werden können. Bezogen auf ein Infrastrukturvorhaben ist die Zuordnung folgendermassen:
Scope-1 (Kategorie-1)
Direkte Emissionen durch den Betrieb der Infrastruktur.
Darunter fallen zum Beispiel Emissionen, die aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe (etwa durch die Heizung), durch industrielle Prozesse und flüchtige Emissionen wie Kältemittel- oder Methanaustritt entstehen.
Scope-2 (Kategorie-2)
Indirekte Emissionen die bei der Bereitstellung von extern eingekaufter, leitungsgebundener Energie entstehen: Strom, Fernwärme, Dampf, Fernkälte. Diese Emissionen sind zwar nicht im direkten Verantwortungsbereich der Infrastruktureigentümer, diese können aber durch den Verbrauch und die Wahl der Energie-Anbieter Einfluss nehmen, etwa durch Umstellung auf „Ökostrom“.
Scope-3 (Kategorie-3)
Sonstige indirekte Treibhausgasemissionen, die als Folge der Projektaktivität betrachtet werden können, z. B. Emissionen aus der Herstellung oder Anlieferung von Ausgangsstoffen einer Produktionsinfrastruktur („vorgelagerte Emissionen“) oder aus dem Transport von Produkten zum Kunden („nachgelagerte Emissionen“).
Besonders in Scope-3 gibt es eine Vielzahl von möglichen Emissionsquellen und daher können sich die Berechnungen je nach konkretem Infrastrukturvorhaben deutlich unterscheiden. Detaillierte Informationen zu Scope-3 Berechnungen finden sich z. B. hier: https://ghgprotocol.org/sites/default/files/standards/Scope3_Calculation_Guidance_0.pdf
Eine gute Einführung in die Erstellung von Treibhausgasbilanzen von (Investitions-)Vorhaben wurde von der Europäischen Investitionsbank veröffentlicht:
https://www.eib.org/attachments/lucalli/eib_project_carbon_footprint_methodologies_2023_en.pdf. Die Ermittlung des CO₂-Fußabdrucks erfolgt in folgenden Hauptschritten:
(1) Bestimmung der Vorhabengrenze (Projektgrenze): Festlegung der Bereiche die einen wesentlichen Einfluss auf die Gesamtemissionen haben (könnten).
(2) Festlegung des Bewertungszeitraums, meist ein Jahr, bzw. ein „typisches“ Betriebsjahr der Infrastruktur (des Vorhabens).
(3) Bestimmung der zu berücksichtigenden Emissionen-Kategorien für Scopes-1-3.
(4) Quantifizierung der absoluten Emissionen des Vorhabens (Eabs) .
(5) Bestimmung und Quantifizierung der Referenz-Emissionen (Eref) .
(6) Berechnung der Emissionsdifferenz (Ediff = Eabs – Eref).
Die Berechnung der Emissionen des Referenzszenarios ist im Rahmen der EFRE-Förderung nur im Rahmen der detaillierten Prüfung nötig. Ob für Ihr Vorhaben eine detaillierte Prüfung nötig ist wird Ihnen beim Ausfüllen in Abhängigkeit von Ihren Angaben automatisch angezeigt.
Die absoluten Emissionen beruhen auf einer Vorhabengrenze, die alle signifikanten Scope-1-, Scope-2- und Scope-3-Emissionen (falls zutreffend) einschließen, die innerhalb eines Vorhabens auftreten. So wäre zum Beispiel die Vorhabengrenze eines Autobahnabschnitts als dessen Länge laut Finanzierungsvertrag zu bestimmen, da das Vorhaben und die Berechnung der absoluten Emissionen sich auf die Treibhausgasemissionen von Fahrzeugen, die diesen Autobahnabschnitt in einem typischen Jahr nutzen, erstrecken würden.
Die Emissionsdifferenz wird anhand einer Vorhabengrenze berechnet, die die Szenarien „mit Vorhaben“ und „ohne Vorhaben“ angemessen widerspiegelt. Sie schließt alle signifikanten Scope-1-, Scope-2- und Scope- 3-Emissionen ein, können aber auch eine Grenze außerhalb der physischen Grenze des Vorhabens erfordern, um den Referenzfall darzustellen. So würde ohne die Autobahn der Verkehr auf Nebenstraßen außerhalb der physischen Grenzen des Vorhabens zunehmen. Die der Berechnung der Emissionsdifferenz zugrunde gelegte Grenze umfasst die gesamte von dem Vorhaben betroffene Region.
Als absolute Treibhausgasemissionen werden die geschätzten jährlichen Emissionen für ein durchschnittliches Betriebsjahr des Vorhabens veranschlagt.
Sollte Ihr Vorhaben ein Neubauprojekt sein und das Alternativszenario in der Abwesenheit einer Infrastruktur bestehen, können Sie die Emissionen des Alternativ-Szenarios als „0“ angeben.
Sollte das alternative Szenario im Bau einer alternativen Infrastruktur bestehen, verwenden Sie bitte die prognostizierten Emissionen dieser alternativen Infrastruktur als Referenzwerte.
Die Berechnung des CO₂-Fußabdrucks birgt verschiedene Formen der Unsicherheit, unter anderem Unsicherheiten bezüglich der Sekundärwirkungen, der Referenzszenarien und der berechneten Referenz-Emissionen. Treibhausgasberechnungen von geplanten Vorhaben sind daher naturgemäß annähernde Schätzungen. Besonders wichtig ist daher, die Annahmen und Rechenwege transparent und nachvollziehbar zu dokumentieren.
Software Werkzeuge zur Treibhausgasberechnung finden Sie z. B. hier:
https://www.mv-effizient.de/ecocockpit/
(ecocockpit wird Organisationen in MV kostenlos zur Verfügung gestellt)
https://ghgprotocol.org/calculation-tools-and-guidance
https://www.energie-tool.de/#!
Studien über das Projektportfolio der Europäischen Investitionsbank (EIB) zeigen, dass Projekte mit Emissionen von über 20.000 Tonnen CO2äq/Jahr etwa 95 % der Treibhausgasemissionen aus den Projekten abdecken und von daher besonders relevant sind. Dieser Wert entspricht z. B. 6.849.315 l Heizöl, 10.000.000 m3 Erdgas, 49.875.312 kWh Strom, 8.695.652 l Benzin, oder 7.692.308 l Diesel.
Wenn die Summe der Scope-1- und Scope-2-Emissionen nicht über 4000 t/a liegt, erscheint im Schritt „2_Klimaneutralität“ gegebenenfalls der Text
„Sie können auf die Erfassung der Scope-3-Emissionen verzichten, außer es handelt sich bei Ihrer Infrastruktur um eine Produktionsstätte oder eine andere Infrastruktur mit einem hohen Anteil an Scope-3-Emissionen (vor- und nachgelagerte Emissionen).“
Bei verschiedenen Infrastruktur Kategorien ist der Anteil der Scope-3-Emissionen sehr verschieden. So ist typischerweise beim produzierenden Gewerbe der Anteil hoch (durch Emissionen aus der Produktion der eingekauften Vorprodukte oder durch Emissionen durch die Produkte selbst, z. B. Autos) und sollte daher möglichst vollständig erfasst werden. Bei anderen Kategorien wie z. B. Verwaltungs- oder Schulgebäuden ist der Anteil typischerweise klein. Falls die voraussichtlichen Scope-1+Scope-2- Emissionen Ihrer geplanten Infrastruktur nicht über 4000 t/a liegen und nach Ihrer Einschätzung die Scope-3-Emissionen eine untergeordnete Rolle spielen, können Sie auf die Berechnung und Angabe der Scope-3-Emissionen verzichten. Erläutern Sie bitte in diesem Fall im entsprechenden Textfeld Ihre Einschätzungen. Bitte beachten Sie, dass in diesem Falle die Prüfbehörde die Möglichkeit hat, im Zweifelsfall die Berechnung der Scope-3-Emissionen nachträglich einzufordern.
„Bitte beachten Sie ferner, dass, falls Ihr Vorhaben in eine Kategorie fällt, die typischerweise hohe Emissionen verursacht, eine detaillierte Analyse, inklusive der Scope-3-Emissionen, nötig wird. In diesen Fällen erscheint an der entsprechenden Stelle im Formular“ der Hinweis
„Für Ihr Vorhaben ist eine detaillierte Klimaneutralitätsprüfung notwendig. Bitte fahren Sie fort mit der detaillierten Analyse.“
CO2-Schattenpreise werden verwendet, um die gesellschaftlichen Kosten von Emissionen oder den den Wert der Netto-CO2-Einsparungen für die Gesellschaft in einer Kosten-Nutzen-Analyse abzuschätzen.
In den Vorgaben der EU-Kommission zur Klimaverträglichkeitsprüfung wird auf die CO2-Schattenpreise zurückgegriffen, die von der EIB als bester verfügbarer Anhaltspunkt für die Kosten einer Verwirklichung des Temperaturziels nach dem Übereinkommen von Paris (1,5-°C-Ziel) veröffentlicht wurden. Die CO2-Schattenpreise werden in realen Werten gemessen und in Preisen von 2016 angegeben. Beginnend bei 80 EUR/Tonne CO2äq steigt der Preis auf 800 EUR/Tonne CO2äq in 2050.
Ein hoher CO2äq Schattenpreis hat keinen direkten Einfluss auf Ihren Förderantrag, weist aber auf das Risiko hoher Kosten für den Betrieb der Infrastruktur hin (z. B. aufgrund von CO2 Preisen und möglichen Umrüstungskosten).
Der Vorhabenträger sollte die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit einem
glaubwürdigen Pfad im Einklang mit den Zielvorgaben für die Reduktion der Treibhausgasemissionen prüfen: Reduktion bis 2030 um mindestens 55% gegenüber 1990 (EU), bzw. um mindestens 65% (Deutschland) und Erreichen der Klimaneutralität bis 2050 (EU) bzw. 2045 (Deutschland). Die nationalen Energie- und Klimapläne sowie ihre Zielsetzungen sind ein zusätzlicher und relevanter Bezugspunkt für die Überprüfung der Vereinbarkeit mit einem glaubwürdigen Reduktionspfad für THG-Emissionen.
Bei Infrastrukturen mit einer Lebensdauer über das Jahr 2045 hinaus, ist es Aufgabe des Vorhabenträgers, die Vereinbarkeit des Vorhabensmit dem Betrieb, der Instandhaltung und endgültigen Stilllegung unter den Bedingungen der Klimaneutralität zu prüfen. Möglicherweise bedeutet dies, Gesichtspunkte der Kreislaufwirtschaft und den Übergang zu erneuerbaren Energieträgern in einer frühen Phase des Vorhabenentwicklungszyklus zu berücksichtigen.
Mit „Input“ ist hier alles gemeint, was die Infrastruktur von außerhalb erreichen soll. Dies können z. B. Vorprodukte für die Produktion, aber auch Lehrer und Schüler einer Schule sein. Dementsprechend wird hier unter „Output“ alles verstanden, was die Infrastruktur verlassen können muß, also z. B. Endprodukte der Produktion, Mitarbeiter oder auch Abfälle.